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BFH 09.11.2005 VI R 19/04, NWB direkt 7/2006 S. 8

Abzugsrahmen für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Liegen zwar die gesetzlichen Voraussetzungen für einen beschränkten Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, nicht jedoch jene für einen unbeschränkten Abzug vor, so kann der auf 1 250 € begrenzte Abzugsrahmen nicht dadurch ausgeweitet werden, dass im gleichen Veranlagungszeitraum das Arbeitszimmer gewechselt oder ein weiterer Raum für eine künftige Nutzung als häusliches Arbeitszimmer hergerichtet wird.