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Streitwert bei Grundstückswerten für Erbschaft- oder Schenkungsteuer
Bei Streitigkeiten über Grundstückswerte, deren gesonderte Feststellung gemäß den §§ 138 ff. BewG für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer erforderlich ist, ist der Streitwert pauschal, aber gestaffelt, wie folgt anzusetzen: a) Bei Grundstückswerten bis einschließlich 512 000 € mit 10 v. H. der streitigen Wertdifferenz; b) bei Grundstückswerten bis einschließlich 12 783 000 € mit 20 v. H. der streitigen Wertdifferenz; c) bei darüber hinausgehenden Grundstückswerten mit 25 v. H. der streitigen Wertdifferenz.