Änderung von Steuerbescheiden;
Auswirkungen der Aufdeckung verdeckter Gewinnausschüttungen bei der Kapitalgesellschaft und ihren Anteilseignern
Bezug: BStBl 2005 I S. 903
Die Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, ist bei der Körperschaftsteuerfestsetzung gegenüber der Kapitalgesellschaft und der Einkommensteuerveranlagung gegenüber den Anteilseignern jeweils eigenständig zu beurteilen, weil weder das EStG noch das KStG insoweit eine korrespondierende Besteuerung anordnen (vgl. BStBl 1993 II S. 569, und Nr. 1.1.3 des AEAO zu § 173).
Wird bei einer Kapitalgesellschaft – zum Beispiel im Rahmen einer Außenprüfung – eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt und bei der KSt-Festsetzung gewinnerhöhend berücksichtigt, ist bei der Besteuerung des betroffenen Anteilseigners gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Korrektur dieser Steuerfestsetzung (z.B. nach § 173 AO) vorliegen. Eine Korrektur der Steuerfestsetzung ist nach Ablauf der Festsetzungsfrist unzulässig. Ablaufhemmungen im Besteuerungsverfahren der Kapitalgesellschaft (z.B. § 171 Abs. 4 AO) haben keine Auswirkung auf die Festsetzungsfrist beim Anteilseigner.
Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob die Steuerfestsetzung des Anteilseigners hinsichtlich der Leistungen zwischen Kapitalgesellschaft und Anteilseigner nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig erfolgen kann, um eine Korrektur der Steuerfestsetzung bei späterer Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung zu ermöglichen (§ 165 Abs. 2 i.V.m. § 171 Abs. 8 AO).
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder liegen die Voraussetzungen für eine vorläufige Festsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO in diesen Fällen grundsätzlich nicht vor. Die Ungewissheit über die steuerliche Behandlung bei der Kapitalgesellschaft hat keine Bedeutung für die Besteuerung des Anteilseigners.
Zusatz der OFD
Da das Bundesministerium der Finanzen zur Lösung des Problems eine gesetzliche Änderung anstrebt, können Steuerfestsetzungen der Anteilseigner aufgrund eines substantiierten Antrags gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen. Ein substantiierter Antrag erfordert das Vortragen von Umständen, die eine weitere Nachprüfung beim Anteilseigner erfordern und deshalb keine abschließende Prüfung zulassen.
Durch die Steuerfestsetzung unter dem Vorhalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 AO wird die Festsetzungsverjährung nicht berührt.
Während der laufenden Veranlagungsarbeiten ist daher besonders auf Veranlagungen der Vorjahre zu achten, die nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt und bei denen Besteuerungsgrundlagen noch nicht abschließend geprüft sind, aber der Ablauf der Festsetzungsfrist bevorsteht (siehe VTB-Handbuch Fach 7 Karte 9).
Zur ursprünglichen Version dieser Verfügung vgl. .
OFD Frankfurt am Main v. - S 0350 A - 10 - St II 4.05
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Fundstelle(n):
KAAAB-76655