BMF - IV C 1 -S 2402 a - 4/06 BStBl 2006 I S. 439

Änderung des Einführungsschreibens zur Zinsinformationsverordnung (ZIV) vom ; Datensatzbeschreibung

Bezug:

Bezug:

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das  IV C 1 – S 2402a – 46/05 – aufgehoben und das Einführungsschreiben zur Zinsinformationsverordnung (ZIV) vom – IV C 1 – S 2000 – 363/04 – (BStBl 2005 I S. 29) folgendermaßen geändert:

Die Anlage II wird wie folgt gefasst:

„Anlage II

Folgende Informationen sind nach der Zinsinformationsverordnung von inländischen Zahlstellen/Wirtschaftsbeteiligten an das Bundeszentralamt für Steuern – BZSt – (vormals: Bundesamt für Finanzen – BfF –) zu übermitteln:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr.
Feld
Format
Länge
von
Stelle
bis
Stelle
 
Detailerläuterungen s.
Ausführungen zu
einzelnen Feldnummern
Pflicht-
feld
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1
SATZART
N
1
1
1
 
0 Vorsatz
ja
 
inländische
Zahlstelle
 
 
 
 
 
 
 
2
Name
A
50
2
51
linksbündig
Name der Zahlstelle
ja
3
Postleitzahl
N
5
52
56
 
Postleitzahl der Zahlstelle
ja
4
BIC/Blz
A
11
57
67
linksbündig
Bank Identification Code
oder Bankleitzahl, falls
vorhanden
nein
5
BAK/
Registrierungsnr.
A
6
68
73
linksbündig
 
ja
6
Datum der
Meldung
N
8
74
81
 
JJJJMMTT
ja
7
Sender-Kennung
N
6
82
88
 
 
ja
8
Filler
A
712
89
800
 
mit Leerzeichen zu füllen
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1
SATZART
N
1
1
1
 
1 für Meldungen zu
natürlichen Personen
ja
 
inländische
Zahlstelle
 
 
 
 
 
 
 
2
Meldezeitraum
N
4
2
5
 
JJJJ
ja
3
Meldeart
N
1
6
6
 
0 = Erstmeldung; 1 = 
Storno/Berichtigung
ja
4
BIC/Blz
A
11
7
17
 
Bank Identification Code
oder Bankleitzahl, falls
vorhanden
nein
5
BAK/
Registrierungsnr.
A
6
18
23
linksbündig
 
ja
 
Wirtschaftlicher
Eigentümer
 
 
 
 
 
 
 
6
Name
A
40
24
63
linksbündig
 
ja
7
Namenszusätze
A
20
64
83
linksbündig
 
nein
8
Vorname
A
30
84
113
linksbündig
 
ja
9
Titel
A
20
114
133
linksbündig
 
nein
10
Art der Anschrift
N
1
134
134
 
0 = fix, 1 = freies Format
ja
11
Straße +
Hausnummer
A
70
135
204
linksbündig
 
s.
Erläut.
12
Zusatz Anschrift
A
40
205
244
linksbündig
z.B. App.Nr./Etage/Block
s.
Erläut.
13
Postleitzahl
A
9
245
253
linksbündig
 
s.
Erläut.
14
Ort
A
35
254
288
linksbündig
 
s.
Erläut.
15
freies
Anschriftsformat
A
149
289
437
linksbündig
Trennung der Angaben
durch Semikolon
s.
Erläut.
16
Ländercode
Anschrift
A
2
438
439
 
ISO-Code 3166
s.
Erläut.
17
Ländercode
Wohnsitz
A
2
440
441
 
ISO-Code 3166
s.
Erläut.
18
TIN
A
20
442
461
linksbündig
Tax Identification Number
s.
Erläut.
19
Geburtsdatum
N
8
462
469
linksbündig
JJJJMMTT
s.
Erläut.
20
Geburtsort
A
40
470
509
linksbündig
 
s.
Erläut.
21
Geburtsland
A
2
510
511
 
ISO-Code 3166, bei
fehlender Information
hierzu = 00
nein
22
Kontonummer
des wirtschaftl.
Eigentümers
A
22
512
533
linksbündig
 
s.
Erläut.
23
Kennzeichen der
Forderung
A
40
534
573
linksbündig
 
s.
Erläut.
24
Gesamtbetrag
der Zinsen oder
Erträge in Euro
N
13
574
586
rechtsbündig
 
s.
Erläut.
25
Gesamtbetrag
des Erlöses aus
Abtretung,
Rückzahlung
oder Einlösung
in Euro
N
13
586
599
rechtsbündig
 
s.
Erläut.
26
Satz-Id
N
9
600
608
 
 
ja
27
Satz-Hash
A
32
609
640
 
Hash nach MD5 über die
Felder 1 bis 26 gebildet
ja
28
Referenz bei
Korrekturen
A
74
641
714
 
 
nur bei
Feld 3
= 1 ja
29
Filler
A
86
715
800
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1
SATZART
N
1
1
1
 
2 für Meldungen zu
ausländischen
Einrichtungen nach § 4 (2)
ZIV
ja
 
inländische
Zahlstelle
 
 
 
 
 
 
 
2
Meldezeitraum
N
4
2
5
 
JJJJ
ja
3
Meldeart
N
1
6
6
 
0 = Erstmeldung; 1 = 
Storno/Berichtigung
ja
4
BIC/Blz
A
11
7
17
 
Bank Identification Code
oder Bankleitzahl, falls
vorhanden
nein
5
BAK/
Registrierungsnr.
A
6
18
23
linksbündig
 
ja
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
ausländische
Einrichtungen
nach § 4(2) ZIV
 
 
 
 
 
 
 
6
Name
A
40
24
63
linksbündig
 
ja
7
Namenszusätze
A
20
64
83
linksbündig
 
nein
8
Vorname
A
30
84
113
linksbündig
 
nein
9
Titel
A
20
114
133
linksbündig
 
nein
10
Art der Anschrift
N
1
134
134
 
0 = fix, 1 = freies Format
ja
11
Straße +
Hausnummer
A
70
135
204
linksbündig
 
s.
Erläut.
12
Zusatz Anschrift
A
40
205
244
linksbündig
 
s.
Erläut.
13
Postleitzahl
A
9
245
253
linksbündig
 
s.
Erläut.
14
Ort/Sitz
A
35
254
288
linksbündig
 
s.
Erläut.
15
freies
Anschriftsformat
A
149
289
437
linksbündig
 
s.
Erläut.
16
Ländercode Sitz
A
2
438
439
 
ISO-Code 3166
ja
17
Gesamtbetrag
der Zinsen oder
Erträge in Euro
N
13
440
452
rechtsbündig
 
s.
Erläut.
18
Gesamtbetrag
des Erlöses aus
Abtretung,
Rückzahlung
oder Einlösung
in Euro
N
13
453
465
rechtsbündig
 
s.
Erläut.
19
Satz-Id
N
9
466
474
 
 
ja
20
Satz-Hash
A
32
475
506
 
Hash nach MD5 über die
Felder 1 bis 19 gebildet
ja
21
Referenz bei
Korrekturen
A
174
507
680
 
 
nur bei
Feld 3
= 1 ja
22
Filler
A
120
681
800
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1
SATZART
N
1
1
1
 
3 Summensatz
ja
 
inländische
Zahlstelle
 
 
 
 
 
 
 
2
BIC/Blz
A
11
2
12
 
Bank Identification Code
oder Bankleitzahl, falls
vorhanden
nein
3
BAK/
Registrierungsnr.
A
6
13
18
linksbündig
 
ja
4
Anzahl Sätze
gesamt
N
12
19
30
rechtsbündig
sofern nicht 12 Stellen
benötigt werden, ist mit
führenden Nullen
aufzufüllen
ja
5
Anzahl Sätze
der Satzart 1
N
12
31
42
rechtsbündig
sofern nicht 12 Stellen
benötigt werden, ist mit
führenden Nullen
aufzufüllen
ja
6
Anzahl Sätze
der Satzart 2
N
12
43
54
rechtsbündig
sofern nicht 12 Stellen
benötigt werden, ist mit
führenden Nullen
aufzufüllen
ja
7
Melde-Hash
A
32
55
86
 
Hash nach MD5 über alle
Satzarten 1 und 2 gebildet
ja
8
Filler
A
714
87
800
 
mit Leerzeichen zu füllen
 

Erläuterungen zur Datensatzbeschreibung:

Allgemeiner Hinweis

Eine inländische Zahlstelle ist nach § 8 Satz 1 Nr. 1 Zinsinformationsverordnung (ZIV) verpflichtet, die nach § 3 ZIV zu ermittelnden Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer dem BZSt zu übermitteln. Für die nach § 3 ZIV zu ermittelnden Daten zur Anschrift und zum Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Zuflusses der Zinszahlung maßgebend.

Die Anschrift wird anhand der im Pass oder im amtlichen Personalausweis angegebenen Anschrift oder erforderlichenfalls anhand eines anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen Dokuments ermittelt. Als beweiskräftiges Dokument gilt auch eine schriftliche vom wirtschaftlichen Eigentümer unterzeichnete Erklärung über seine ständige Anschrift.

Grundsätzlich gilt der Wohnsitz als in dem Staat belegen, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seine ständige Anschrift hat. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 6 ZIV (Drittlandsanschrift ohne Beibringung eines behördlichen Nachweises über den steuerlichen Wohnsitz) gilt der Wohnsitz als in dem Mitgliedstaat belegen, in dem der Pass oder ein anderer amtlicher Identitätsausweis ausgestellt wurde. Bei Personen, die der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG unterliegen, ist für Zwecke der Zinsinformationsverordnung von einem Wohnsitz im Inland auszugehen, so dass hier eine Verpflichtung zur Datenübermittlung nach § 8 ZIV entfällt. Das Gleiche gilt für Zinszahlungen an deutsche Beschäftigte internationaler Einrichtungen (z.B. EU), wenn sie aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden (z.B. EG-Privilegien-Protokoll BGBl 1965 II S. 1482 und BGBl 1967 II S. 2156). Bei ausländischen Mitgliedern des diplomatischen oder konsularischen Personals wird zur Ermittlung des Wohnsitzes nicht auf den Staat der Akkreditierung oder des Aufenthalts, sondern auf den Entsendestaat abgestellt. Ist der Entsendestaat ein EU-Mitglied, ist trotz inländischer Anschrift eine Datenübermittlung nach § 8 ZIV an den Entsendestaat vorzunehmen.

Wurden nach diesen Maßgaben die Anschrift und der Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers bestimmt, hat die Zahlstelle keine Nachforschungspflicht hinsichtlich möglicher Änderungen. Teilt der wirtschaftliche Eigentümer einen Umzug mit, sind die Daten der neuen Anschrift wiederum anhand der im Pass oder im amtlichen Personalausweis angegebenen Anschrift oder eines anderen beweiskräftigen Dokuments festzustellen. Als Zeitpunkt des Wechsels der Anschrift und ggf. des Wohnsitzes gilt der Zeitpunkt, zu dem der wirtschaftliche Eigentümer die neue Anschrift anzeigt und durch eines der oben angeführten Dokumente belegt. Die Zahlstelle kann eine rückwirkende Änderung der Daten zur Anschrift akzeptieren, wenn der wirtschaftliche Eigentümer das Datum des Umzugs durch geeignete Nachweise (z.B. Abmelde- und Anmeldebescheinigung) belegt. Nach Rz. 61 des Einführungsschreibens ist für die Auskunftserteilung grundsätzlich auf die Daten zum Zeitpunkt des Zuflusses der Zinsen abzustellen. Erfolgt im Laufe des Jahres eine Veränderung im selben Staat, können die Daten zum 31. Dezember verwendet werden. Bei einem unterjährigen Umzug in einen anderen Staat ist jeweils eine Mitteilung an den jeweiligen Wohnsitzstaat zum Zeitpunkt des Zuflusses zu erstellen. Erfolgt beispielsweise bei monatlichen Zinszahlungen ein Wechsel des Wohnsitzes ab dem vierten Quartal des Jahres von Mitgliedstaat A nach Mitgliedstaat B, sind zu Mitgliedstaat A die Zinsen der ersten drei Quartale sowie zu Mitgliedstaat B die Zinsen des letzten Quartals zu melden.

Gibt der wirtschaftliche Eigentümer an, in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat umgezogen zu sein und liegen der Zahlstelle keinerlei beweiskräftige Dokumente vor, die dies belegen, sind die zuletzt ermittelten Daten zur Anschrift und zum Wohnsitz innerhalb des Anwendungsbereichs der ZIV anzugeben.

Beispiel 1: Ein wirtschaftlicher Eigentümer mit einem französischen Pass (ohne Eintrag der Anschrift) eröffnet ein Konto in Deutschland. Zum Nachweis seiner Anschrift in Frankreich legt er eine Stromrechnung vor.

Zu melden ist in Satzart 1, Felder 10 bis 15, die französische Anschrift. Als Ländercode Anschrift (Feld 16) und als Ländercode Wohnsitz (Feld 17) ist jeweils FR (Frankreich) anzugeben.

Beispiel 2: Ein Jahr nach der Kontoeröffnung teilt der wirtschaftliche Eigentümer mit französischem Pass seine neue Anschrift in Italien mit.

Die neue Anschrift ist wiederum durch beweiskräftige Dokumente zu belegen. Ohne beweiskräftige Dokumente sind weiterhin die französische Anschrift und der französische Wohnsitz zu melden. Liegen beweiskräftige Dokumente vor, sind die italienische Anschrift und ein Wohnsitz in Italien zu melden.

Beispiel 3: Bei einem wirtschaftlichen Eigentümer mit britischem Pass wurde bei Kontoeröffnung eine Anschrift im Vereinigten Königreich ermittelt. Er gibt später an, nach Australien umgezogen zu sein.

Eine Meldung nach der Zinsinformationsverordnung entfällt nur, wenn der wirtschaftliche Eigentümer einen von der zuständigen australischen Behörde ausgestellten Nachweis über den steuerlichen Wohnsitz vorlegt.

Wird dieser Nachweis nicht erbracht, steht aber ein beweiskräftiges Dokument (z.B. Telefonbucheintrag) zur Verfügung, aus dem sich die australische Anschrift ergibt, sind in Satzart 1, Felder 10 bis 15, die australische Anschrift, als Ländercode Anschrift ebenfalls Australien, aber als Ländercode Wohnsitz GB (Vereinigtes Königreich) anzugeben.

Ohne ein beweiskräftiges Dokument sind weiterhin die bisherige Anschrift und der bisherige Wohnsitz im Vereinigten Königreich mitzuteilen.

Beispiel 4: Ein wirtschaftlicher Eigentümer legt bei Kontoeröffnung einen spanischen Diplomatenausweis vor und gibt eine deutsche Anschrift an.

In den Feldern zur Anschrift ist die deutsche Anschrift einzutragen. Als Ländercode Wohnsitz ist ES (Spanien) anzugeben.

Hinweis zu Satzart 0, 1 und 2 „inländische Zahlstelle”, Feld 5

Die BAK-Nr. ist die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vergebene Kenn-Nummer für bestimmte Einrichtungen im Finanzdienstleistungsbereich.

Ist eine BAK-Nr. seitens der BaFin nicht vergeben, ist eine Registrierungsnummer beim BZSt zu beantragen (siehe auch Hinweise zum Datenübertragungsweg).

Hinweis zu Satzart 0, Feld 7

Die Senderkennung wird bei Zulassung zum MACH5-Verfahren erteilt und mitgeteilt.

Hierzu wird auf die Dokumentation zu MACH5 auf der Internet-Seite des BZSt verwiesen.

Hinweis zu Satzart 1 „Wirtschaftlicher Eigentümer”

In diesem Bereich sind Zinszahlungen an einzelne natürliche Personen zu erfassen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft bzw. in einem relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiet haben.

Hinweis zu Satzart 2 „ausländische Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 ZIV

In diesem Bereich sind insbesondere Zinszahlungen an nicht körperschaftsteuerpflichtige Personenzusammenschlüsse (Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder sonstige Personenvereinigungen) zu erfassen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft bzw. in einem relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiet niedergelassen sind.

Auch Ehegatten oder nichteheliche Lebensgemeinschaften, die Gemeinschaftskonten und/oder -depots unterhalten, fallen hierunter.

Hinweis zu Satzart 1 und 2, Feld 3

Stornos oder Berichtigungen können bis zum 30.11. eines jeden Folgejahres des jeweiligen Meldezeitraums gemeldet werden (Beispiel: Erstmeldung der ZIV-Daten für 2005 am ; Berichtigungen/Stornos dieser Meldung sind bis zum möglich).

Hinweis zu Satzart 1 und 2, Feld 10

Vorrangig ist das fixe Format (obligatorisch: Straße und Hausnummer, Postleitzahl sowie Ort) zu verwenden. Alternativ kann auch das freie Format genutzt werden, soweit eine Zuordnung der Adressangaben zu den einzelnen Feldern des fixen Formats nicht möglich ist.

Hinweis zu Satzart 1 und 2, Feld 10 bis 15

Wenn Feld 10 (Art der Anschrift) mit 0 (= fixe Anschrift) gefüllt wird, sind die Felder 11, 13 und 14 Pflichtfelder, die Felder 12 und 15 dagegen nicht.

Ist Feld 10 mit 1 (= freies Anschriftsformat) gefüllt, ist lediglich Feld 15 Pflichtfeld, die Felder 11 bis 14 dagegen nicht.

Hinweis zu Satzart 1, Feld 16, 17 und 21, sowie Satzart 2, Feld 16

Für Frankreich einschließlich der Überseedepartements Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique sowie Réunion ist der ISO-Code „FR”, für Spanien einschließlich der Kanarischen Inseln der ISO-Code „ES” und für das Vereinigte Königreich einschließlich Gibraltar der ISO-Code „GB” zu verwenden.

Hinweis zu Satzart 1, Feld 17

Als Ländercode des Wohnsitzes ist grundsätzlich der Staat zu benennen, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seine ständige Anschrift hat. Er ist damit in der Regel der gleiche Ländercode wie in Zeile 16. Zu den Ausnahmen (z.B. Fälle des § 3 Abs. 2 Satz 6 ZIV, Ansässigkeitsbestimmung bei konsularischem und diplomatischem Personal) wird auf den vorangestellten allgemeinen Hinweis verwiesen.

Hinweis zu Satzart 1, Feld 18

Angabe bei Vertragsbeziehungen, die ab dem begründet wurden, wenn die TIN vorhanden ist (fakultativ bei vor dem begründeten Vertragsbeziehungen).

Das Feld 18 bei Satzart 1 ist also nur Pflichtfeld, wenn es sich um Vertragsbeziehungen handelt, die ab dem begründet wurden, und die TIN vorhanden ist.

Hinweis zu Satzart 1, Feld 19 und 20

Die Felder 19 und 20 bei Satzart 1 sind nur dann Pflichtfelder, wenn es sich um Vertragsbeziehungen handelt, die ab dem begründet wurden, und die TIN fehlt oder zweifelhaft ist (sie sind fakultativ bei Vertragsbeziehungen, die vor dem begründet wurden, sowie bei bekannter TIN).

Hinweis zu Satzart 1, Feld 22

Angabe der Nummer der einzelnen Konto- oder Depotverbindung (nach Möglichkeit im international gültigen Format: International Bank Account Number „IBAN”, International Securities Identification Number „ISIN”), Kundennummer. Zulässig ist auch, den jeweiligen Gesamtbetrag für verschiedene Konten und Depots zusammenzufassen; dann genügt die Angabe einer der Konten- bzw. Depotverbindungen.

Hinweis zu Satzart 1, Feld 23

Soweit keine Nummer vergeben worden ist, genügt eine allgemeine Umschreibung, z.B.: „Darlehen vom …”

Hinweis zu Satzart 1, Feld 22 und 23

Feld 22 ist vorrangig zu füllen. Feld 23 ist nur dann ein Pflichtfeld, wenn es nicht möglich ist, Feld 22 auszufüllen.

Hinweis zu Satzart 1, Feld 24 und 25, sowie Satzart 2, Feld 17 und 18

Angabe des abgerundeten vollen Betrages, keine Bagatellgrenze. Sofern nicht 13 Stellen benötigt werden, ist mit führenden Nullen aufzufüllen. Eintragungen sind sowohl zu beiden Zeilen als auch nur zu einer einzelnen Zeile zulässig.

Hinweis zu Satzart 1, Feld 26, und Satzart 2, Feld 19

Die Felder sind numerisch aufsteigend zu füllen, rechtsbündig mit führenden Nullen, wobei die Meldeart (Feld 3) irrelevant ist, Beispiel: 000000007

Hinweis zu Satzart 1, Feld 28, sowie Satzart 2, Feld 21

Dieses Feld ist nur im Fall der Meldeart „1” (Feld 3) auszufüllen.

Melde-Hash der Satzart 3 der Referenzmeldung + Unterstrich + Meldedatum der Referenzmeldung i.d.F. JJJJMMTT + Unterstrich + Satz-Hash der Referenzmeldung Bsp.: 07B680B84082F2321A2261879EAAD1A2_20051211_5C8A7C627A70115C6BD3A11348DA97C7

Hinweis zu Satzart 2, Feld 6

In der Regel Angabe der offiziellen Bezeichnung der ausländischen Einrichtung oder des Gemeinschaftskontos, z.B. „Name GbR”, „Erbengemeinschaft Name”, „Eheleute (Vorname-) Name”, „Anderkonto Name1 und Name2”.

Hinweis zum Datenübertragungsweg

Weitere Informationen zum hier behandelten elektronischen Übertragungsweg „MACH5” werden auf der Internet-Seite des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de) unter der Rubrik EU-Zinsrichtlinie veröffentlicht. Dort finden Sie auch Hinweise zu anderen Datenübermittlungsverfahren (Magnetband, Papier und ElsterOnline-Portal).

BMF v. - IV C 1 -S 2402 a - 4/06

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
BStBl 2006 I Seite 439
GAAAB-76652