Qualifikation der Tätigkeit von Fotomodellen bei Werbefilmen
Leitsatz
1. Bei einer Zusammenarbeit für eine Dauer von nur 1-3 Tagen kann eine persönliche Abhängigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
nur unter besonderen Umständen entstehen, etwa wenn der Arbeitgeber bereits bei einer nur kurzen Zusammenarbeit maßgebenden
Einfluss auf das weitere berufliche Wirken des Arbeitnehmers nehmen könnte. Auch ist bei einer solchen kurzzeitigen Tätigkeit
eines Werbemodells regelmäßig weder die Tatsache noch die Notwendigkeit einer Einbindung in die Gesamtorganisation des Betriebes
des Auftraggebers gegeben.
2. Im Streitfall wurden die Bedingungen der Vertragsgestaltung von den für die Modelle auftretenden Agenturen bestimmt und
den Auftraggebern vorgegeben. Die Elemente einer selbständigen Tätigkeit überwogen bei weitem die arbeitnehmerähnlichen Momente,
so dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse von einer selbständigen Tätigkeit der Fotomodelle auszugehen war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 21 Nr. 1 EFG 2006 S. 409 Nr. 6 KÖSDI 2006 S. 15040 Nr. 4 LAAAB-76565
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