Wollte die Veranlagungsbeamtin den
von der DUNAN-Bearbeiterin („Datenunterstützung im
Arbeitnehmerbereich„) aufgenommenen und auf dem Bildschirm sichtbaren
Betrag für geltend gemachte Unterhaltsleistungen von Ehegatten für
ein Kind löschen, für das ein Kinderfreibetrag und Ausbildungskosten
nach § 33a Abs. 2 EStG berücksichtigt worden sind, und hat sie ihn
tatsächlich aber versehentlich, d.h. entgegen ihrem erklärten Willen,
nicht gelöscht, so liegt in der Diskrepanz zwischen dem von ihr gewollten
Löschen und dem nicht gewollten Stehenlassen dieses Betrags ist eine
offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO. Der Vorgang ist einem
mechanischen Versehen vergleichbar. Ein Rechtsirrtum kann darin nicht gesehen
werden.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 387 Nr. 6 BAAAB-76564
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