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Abgrenzung des gewerblichen Wertpapierhandels von privater Vermögensverwaltung
I. Einführung
Der An- und Verkauf von Wertpapieren muss entweder als eine gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 15 EStG oder als eine Vermögensverwaltung i.S. des § 20 EStG qualifiziert werden. Gewerbliche Tätigkeit bedeutet das Vorliegen von Betriebsvermögen. Die Gewinne aus Wertpapiergeschäften unterliegen dann sowohl der Einkommensteuer als auch der Gewerbesteuer. Einerseits wird bei der Annahme von gewerblichem Wertpapierhandel der sonst i. d. R. nicht steuerbare Veräußerungsgewinn besteuert und der Gewerbesteuer unterworfen. Auf der anderen Seite könnte dann aber ein aus dem Wertpapiergeschäft erzielter Verlust geltend gemacht werden.
Die Qualifizierung der Wertpapiergeschäfte als Vermögensverwaltung bedeutet, dass die Wertpapiere Privatvermögen darstellen. Gewinne aus der Veräußerung derartiger Wertpapiere unterliegen daher i.d.R. nicht der Einkommensteuer. Eine Ausnahme ist nur gegeben, wenn private Veräußerungsgeschäfte i.S. des § 23 Abs. 1 EStG (Spekulationsgeschäfte) i.V.m. § 22 Nr. 2 EStG vorliegen. In diesen Ausnahmefällen ist die Ausweitung der Bedeutung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften durch die Neufassung des § 23 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 erreicht worden.
In Anbet...