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FG München 6.7.2005 4 K 3290/03, IWB 3/2006 S. 1014

Erbschaftsteuer | Anrechnung ausländischer ErbSt auf die deutsche ErbSt

Die Nichtanrechnung ausländischer ErbSt (hier spanische) für den Erwerb von Bankguthaben in Spanien auf die deutsche ErbSt gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG verstößt nicht gegen EU-Gemeinschaftsrecht. Eine Erstattung deutscher ErbSt infolge Anrechnung einer höheren ausländischen ErbSt ist zudem ohnehin ausgeschlossen. Ob ein Abzug der ausländischen ErbSt nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit möglich ist, brauchte der Senat in diesem Verfahren nicht zu entscheiden (, EFG 2006, S. 59). • Hinweis: Im Streitfall wurde ein spanisches Geldkonto vererbt. Dieses wurde mit spanischer ErbSt belastet. Eine Anrechnung der gezahlten spanischen ErbSt nach § 21 ErbStG ist nur möglich, wenn das ausländische Vermögen unter den Begriff des Inlandsvermögens nach § 121 BewG fällt (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG). Bankguthaben fallen nicht unter den Begriff des Inl...