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BGH 20.12.2005 VII ZB 48/05, NWB 6/2006 S. 50

Prozessrecht | Pfändbarkeit eines Grabmals

Nach § 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO sind diejenigen Gegenstände der Pfändung nicht unterworfen, die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmt sind. Das ist entgegen einer in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansicht bei einem Grabmal oder einem Grabstein nicht der Fall. Ob sich ein Pfändungsverbot außerhalb von § 811 ZPO generell aus Pietätsgründen ergeben kann, bleibt offen. Solche Gründe müssen jedenfalls dann zurücktreten, wenn der Steinmetz auch seinen Herausgabeanspruch aus dem vorbehaltenen Eigentum geltend machen könnte. Denn diesen Anspruch kann er durchsetzen, ohne dass der Schuldner sich auf ein gesetzliches oder übergesetzliches Pfändungsverbot berufen könnte ().