BFH Beschluss v. - IX B 161/05

Kein Klärungsbedarf hinsichtlich der Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Revision ist entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen. Denn die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,

„ob die Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte der materiellen Gerechtigkeit auch dann vorgeht, wenn die Ermächtigungsgrundlage konkret wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz verfassungswidrig ist,”

ist nicht klärungsbedürftig; sie ist bereits sowohl durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) als auch die des Bundesfinanzhofs (BFH) bejaht worden (vgl. , BFHE 173, 383, BStBl II 1994, 389, unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG, u.a. Entscheidung vom 1 BvR 127, 679/78, BVerfGE 53, 115, 130).

Aus demselben Grund scheidet auch die begehrte Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 897 Nr. 5
TAAAB-76224