Sanktion schon bei falschen Angaben in der Ausfuhranmeldung
Gesetze: VO (EWG) Nr. 3665/87
Instanzenzug:
Gründe
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat im Juli 1996 eine Ausfuhranmeldung für eine Warensendung mit Käse abgegeben. Die Sendung enthielt zwei Positionen einer als Schmelzkäse (Marktordnungs-Warenliste 0406 3039 9500) bezeichneten Ware, von der sich später herausgestellt hat, dass sie unter Verwendung von Pflanzenfett hergestellt worden war und daher als Anhang-II-Ware —heute: Anhang-I-Ware— (Marktordnungs-Warenliste 2106 9098 0000) mangels Vorlage einer Herstellererklärung nach Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 der damaligen Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission vom zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattung…(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften —ABlEG— Nr. L 136/5) nicht erstattungsfähig war. In dem im August 1996 beim Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt —HZA—) gestellten Antrag auf Zahlung von Ausfuhrerstattung als Vorschuss hat die Klägerin, die dies inzwischen erkannt hatte, deshalb für die Positionen 4 und 5 der Sendung von einem Erstattungsantrag abgesehen. Gleichwohl hat das HZA gegen die Klägerin mit dem in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid vom wegen der vorgenannten Positionen eine Sanktion in Höhe von 3 437,83 DM gemäß Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (VO Nr. 3665/87) der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABlEG Nr. L 351/1) i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 (ABlEG Nr. L 310/57) festgesetzt. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) jedoch vorgenannten Bescheid aufgehoben, weil es der Meinung war, die Ausfuhranmeldung sei noch nicht als Erstattungsantrag im Sinne der Sanktionsregelung anzusehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des HZA.
Der erkennende Senat hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) eingeholt. Der erkannt, die vorgenannte Vorschrift der VO Nr. 3665/87 sei dahin auszulegen, dass unrichtige Angaben in der Ausfuhranmeldung, die zu einer höheren Erstattung als der dem Ausführer zustehenden führen können, die Anwendung einer Sanktion nach sich ziehen; dies gelte auch dann, wenn im Rahmen des Zahlungsantrags nach Art. 47 VO Nr. 3665/87 ausdrücklich erklärt werde, dass die Zahlung der Ausfuhrerstattung für bestimmte in der Ausfuhranmeldung genannte Erzeugnisse nicht beantragt wird.
Das HZA sieht sich in seiner Rechtsauffassung durch diese Entscheidung bestätigt und beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin anerkennt, dass der EuGH die Vorlagefrage zu ihren Ungunsten beantwortet habe; sie stellt keinen Antrag.
II. Die Revision des HZA ist begründet (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). Nach Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a VO Nr. 3665/87 entspricht die für eine Ausfuhr geschuldete Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in Höhe des halben Unterschiedes zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, wenn festgestellt wird, dass ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt hat. Ist eine solche Kürzung der Erstattung nicht möglich, so zahlt der Ausführer den der Sanktion gemäß vorgenannter Regelung entsprechenden Betrag (Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 4 VO Nr. 3665/87).
Die Klägerin hat eine höhere als die ihr zustehende Erstattung beantragt. Denn die in der Ausfuhranmeldung in den Positionen 4 und 5 bezeichneten Waren waren entgegen der Anmeldung kein Schmelzkäse, sondern Lebensmittelzubereitungen, für die eine Ausfuhrerstattung anders als für Schmelzkäse unter den gegebenen Umständen nicht gewährt werden kann. All dies ist zwischen den Beteiligten nicht strittig und auch sonst nicht zweifelhaft. Mithin steht fest, dass die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 3665/87 erfüllt sind; denn die Klägerin hat im Sinne dieser Vorschrift eine höhere als die ihr zustehende Ausfuhrerstattung „beantragt”, weil ein solcher Antrag nach Art. 3 Abs. 5 VO Nr. 3665/87 mit der Ausfuhranmeldung und nicht etwa erst mit dem (Zahlungs-)Antrag gemäß Art. 47 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 gestellt wird, wie sich aus der Vorabentscheidung des EuGH ergibt. Dementsprechend fordert das HZA von der Klägerin zu Recht einen der —sonst von der dem Ausführer zu zahlenden Ausfuhrerstattung abzuziehenden— Sanktion entsprechenden Betrag, den es in dem mithin rechtmäßigen angefochtenen Bescheid gegen die Klägerin festgesetzt hat.
Das Urteil des FG, das die Rechtslage verkannt hat, kann folglich keinen Bestand haben. Die Sache ist spruchreif (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Nachdem gegen die Berechnung des Sanktionsbetrages Einwendungen weder erhoben noch ersichtlich sind und die Voraussetzungen, unter denen der Sanktionsbetrag nach Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 VO Nr. 3665/87 entfällt, von der Klägerin weder geltend gemacht sind noch Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegeben sein könnten, ist die Klage abzuweisen.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 634 Nr. 3
HFR 2006 S. 441 Nr. 5
YAAAB-76218