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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - V 54/02

Gesetze: EStG § 4 Abs. 2 S. 1KStG § 8 Abs. 3 S. 2

Nachträgliche Bildung einer Tantiemerückstellung

Leitsatz

Eine Bilanzberichtigung kann nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG nur der Steuerpflichtige selbst vornehmen.

Fehlerhafte Bilanzansätze sind grundsätzlich erfolgswirksam zu berichtigen, wenn sich auch der Bilanzierungsfehler erfolgswirksam ausgewirkt hat.

Erhöht sich aufgrund der Berichtigung eines fehlerhaften Bilanzansatzes die Bemessungsgrundlage für die Tantieme, hat eine Zuführung zur Tantiemerückstellung zu erfolgen bzw. muss diese geändert werden.

Fundstelle(n):
INF 2006 S. 164 Nr. 5
OAAAB-76136

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