Ausschluss des Anspruchs auf deutsches Kindergeld wegen des
Erhalts von Invaliden- und Kinderrente aus der Schweiz
Leitsatz
1. Bezieht ein mit seiner Familie in
Deutschland wohnender Rentner aufgrund seiner früheren
Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer in der Schweiz von der
Eidgenössischen Invalidenversicherung eine Invalidenrente sowie für
seine Kinder jeweils eine (der Höhe nach das deutsche Kindergeld
übersteigende) Kinderrente, so stellt die Kinderrente eine
Familienbeihilfe i.S. von Art. 77 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71 dar, die in
Verbindung mit Art. 77 Abs. 2 a der VO zum Ruhen des Anspruchs des Rentners auf
deutsches Kindergeld führt.
2. Die an den Rentner ausgezahlten
Kinderrenten führen nach Art. 10 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 574/72 auch zum Ruhen
des Anspruchs der Ehefrau auf deutsches Kindergeld, wenn sie in Deutschland
keine (sozialversicherungspflichtige) Erwerbstätigkeit i.S. des
Beschlusses Nr. 119 der Verwaltungskommission der Europäischen
Gemeinschaft vom ausgeübt hat (Ausführungen zum Vorrang des
EU-Rechts vor dem Vertrag vom zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische
Zollgebiet).
3. Werden die Kinderrenten der
Familienkasse erst nachträglich bekannt, so ist diese nach
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO
zur Aufhebung des Bescheids, mit dem der Ehefrau zunächst Teilkindergeld
bewilligt worden war, und zur Rückforderung des Teilkindergelds nach
§ 37 Abs. 2 AO
berechtigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 747 Nr. 10 INF 2006 S. 166 Nr. 5 CAAAB-76114
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