Bildung bzw. Auflösung einer Ansparrücklage bei Tod
eines Freiberuflers im Folgejahr und anschließender
Betriebsveräußerung
Leitsatz
1. Wird die
Einnahmen-Überschussrechnung für einen Freiberufler erst zu einem
Zeitpunkt erstellt, zu dem wegen des Todes des Freiberuflers im Folgejahr und
der anschließenden Betriebsveräußerung durch die Witwe als
Erbin feststeht, dass die geplanten Investitionen tatsächlich nicht
realisiert worden sind und auch nicht mehr realisiert werden können, so
darf keine Ansparrücklage gebildet werden. Dass der Steuerberater die von
dem Freiberufler kurz vor seinem Unfalltod noch bekräftigte
Investitionsabsicht bezeugen kann, ist insoweit unerheblich.
2. Ermittelt das FA in Kenntnis des
Todesfalls zunächst nicht näher hinsichtlich der Investitionsabsicht,
so ist es später nach Treu und Glauben an einer Änderung des
bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheids, in dem die
Ansparrücklage erklärungsgemäß anerkannt worden ist, nach
§ 173 AO gehindert.
3. Da im Folgejahr wegen der
Betriebsveräußerung die Gewinnermittlungsart geändert werden
muss (Wechsel von der Überschussrechnung zum
Betriebsvermögensvergleich) und in der Übergangsbilanz mangels
Erfüllung der Voraussetzungen des
§ 7g EStG kein Sonderposten mit
Rücklageanteil erfasst werden darf, ist die zu Unrecht gebildete
Ansparrücklage zu diesem Zeitpunkt zuzüglich des Gewinnzuschlags nach
§ 7g Abs. 5 EStG
aufzulösen. Dabei handelt es sich um einen laufenden Gewinn und nicht um
einen Teil des steuerbegünstigten Betriebsaufgabegewinns.
Fundstelle(n): DB 2007 S. 2 Nr. 27 EFG 2006 S. 644 Nr. 9 INF 2006 S. 164 Nr. 5 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2006 S. 718 RAAAB-76109
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