1.Die Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten ist davon abhängig, ob der Steuerpflichtige dem Prozess aufgrund rechtlicher
oder sittlicher Verpflichtung oder einer tatsächlichen Zwangslage nach den Gegebenheiten des Einzelfalles nicht ausweichen
konnte.
2. Prozesskosten, die das selbst bewohnte Haus betreffen, können dann abziehbar sein, wenn es in dem Rechtsstreit nicht nur
um eine bloße Beeinträchtigung der Wohnqualität geht, sondern die Wohnsituation als Existenzgrundlage betroffen ist und der
Prozess geführt wird, um ein menschenwürdiges Wohnen in dem betreffenden Objekt sicherzustellen.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 351 Nr. 5 AAAAB-76090
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