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Die Bilanzierung von einfachen Anteilen nach IFRS
I. Einleitung
Die Bilanzierung von Anteilen ist nach IFRS abhängig vom Grad der wirtschaftlichen Einflussnahmemöglichkeit des Investors. Dies gilt bei in den konkreten Rechtsfolgen unterschiedlichen Regelungen sowohl für den Einzel- als auch für den Konzernabschluss.
II. Einflussvermittelnde vs. einfache Anteile
1. Unterscheidung
Die für die Bilanzierung entscheidende Frage nach dem Vorliegen eines maßgeblichen Einflusses ist nach IAS 28 in der Regel an der Beteiligungsquote festzumachen. Typisierend liegt ein solcher Einfluss bei einer Beteiligung von mindestens 20 % an dem Stimmrecht vor (IAS 28.6). Das Beteiligungsunternehmen ist dann ein assoziiertes Unternehmen bzw. bei noch stärkerem Einfluss (Kontrolle) ein Gemeinschafts- oder Tochterunternehmen (IAS 31 bzw. IAS 27).
Eine Anteilsquote unter 20 % der Stimmrechte kann nur ausnahmsweise, z. B. aufgrund der Vertretung in den Organen des Beteiligungsunternehmens, maßgeblichen Einfluss gewähren (IAS 28.7). In der Regel liegen einfache Anteile ohne Einflussmöglichkeit vor.
2. Bilanzielle Rechtsfolgen
Bei maßgeblichem Einfluss auf die Finanz- und Geschäftspolitik eines Beteiligungsunternehmens gilt Folgendes für den Abschluss des Investors:
Im Konzernabschluss werden ...