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Bilanzierungskonkurrenz bei Schwester-Personengesellschaften und mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung
– Anmerkungen zum –
Grundsätzlich wird eine Bilanzierungskonkurrenz bei Leistungen zwischen Schwester-Personengesellschaften sowie zwischen Gesellschaftern und den Schwester-Personengesellschaften zugunsten der Bilanzierung im Sonderbetriebsvermögen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG gelöst.
Bei der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung sind die überlassenen Wirtschaftsgüter jedoch bei der Besitz-Personengesellschaft und nicht im Sonderbetriebsvermögen der Betriebs-Personengesellschaft zu bilanzieren.
Eine Besitz-Personengesellschaft kann auch konkludent begründet werden. Dies ist im Fall einer Bruchteilsgemeinschaft ohne Gesamthandseigentum anzunehmen, wenn die Miteigentümer mit Gewinnerzielungsabsicht tätig sind und die Betriebs-Personengesellschaft beherrschen.
Mit der Problematik der Bilanzierungskonkurrenz befasst sich das . Der Beitrag zeigt ausführlich die in diesem Urteil aufgestellten Rechtsgrundsätze auf, nach denen zwischen der Überlassung durch einen Gesellschafter und der Überlassung durch eine Personengesellschaft zu differenzieren ist. Demnach wird eine Bilanzierungskonkurrenz bei Leistungen zwischen ...