OFD Frankfurt/M. - S 0171 A - 44 - St II 1.03

Mittelzuwendung einer als gemeinnützig anerkannten Eigengesellschaft an ihre Trägerkörperschaft zur Verwendung dieser Mittel für hoheitliche Zwecke
(Sanierung und Unterhaltung von städtischen Schulen)

Bezug:

Die mit der Zweckbindung für die Erhaltung und Sanierung von Schulen geleistete Zuwendungen einer Eigengesellschaft (GmbH) an ihre Trägerkörperschaft – einer Körperschaft des öffentlichen Rechts – ist unschädlich für die Anerkennung deren Gemeinnützigkeit.

Auf die Beurteilung von Zuwendungen an die Körperschaft des öffentlichen Rechts sind die Grundsätze der Rundverfügung vom  – S 0171 A – 44 – St II 12 (vgl. KSt-Kartei § 5 KStG H 32) nicht anwendbar, da die Eigengesellschaft selbst keine hoheitlichen Pflichtaufgaben erfüllt.

Die Verwendung von zugewendeten Mitteln für steuerbegünstigte Zwecke ist auch dann zulässig, wenn die Zwecke zugleich hoheitlich sind. Dies wird besonders daran deutlich, dass Zuwendungen anderer gemeinnütziger Vereine, z.B. von Fördervereinen, zur Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung in öffentlich- rechtlichen Schulen stets als unschädlich für die Gemeinnützigkeit dieser Vereine angesehen werden.

Auch unmittelbare Spenden an eine öffentlich- rechtliche Schule sind steuerbegünstigt. Im Übrigen sind hoheitliche und gemeinnützige Zwecke nicht gleichzusetzen. Es gibt viele hoheitliche Zwecke, die nicht gemeinnützig sind (z.B. Ausstellung von Personalausweisen, Eheschließungen, Erschließungen von Grundstücken).

Die Zuwendung ist wegen der Zweckbindung für steuerbegünstigter Zwecke auch keine für die Gemeinnützigkeit der Eigengesellschaft schädliche Gewinnausschüttung. Es liegt ein Fall des § 58 Nr. 2 AO vor. Da es sich hierbei um die speziellere und damit vorrangige Vorschrift handelt, ist es für die gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Eigengesellschaft unbeachtlich, ob die Zuwendung zugleich die Kriterien für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung erfüllt.

OFD Frankfurt/M. v. - S 0171 A - 44 - St II 1.03

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
EAAAB-75620