BFH Beschluss v. - XI E 2/05

Grundsätzlich keine nochmalige Überprüfung rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen im Kostenverfahren

Gesetze: GKG § 8 Abs. 1, GKG § 21 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) legte gegen das Revision ein, die durch Urteil vom XI R 25/03 (BFH/NV 2004, 1399) als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Senat gelangte unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse zu der Überzeugung, dass im Streitfall ein gewerblicher Grundstückshandel vorliege. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 1 BvR 1764/04 nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Kostenbeamte des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte durch Kostenrechnung vom gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) a.F. in der für vor dem anhängig gewordene Verfahren maßgeblichen Fassung (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F.) die Gerichtskosten mit 1 845 € an. Hiergegen legte der Kostenschuldner am Erinnerung wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F.) ein. Der erkennende Senat habe mit seinem Urteil vom in gravierender Weise geltendes Recht verletzt.

Der Kostenschuldner beantragt, die angesetzten Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung zu erlassen.

II. Die Erinnerung ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Kostenschuldners liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. nicht vor. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Diese Regelung kann nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht dazu führen, bestandskräftige Gerichtsentscheidungen, die der zum Kostenansatz führenden Kostenentscheidung zugrunde liegen, nochmals auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Ausnahmen hiervon kommen nur bei erkennbaren Versehen oder offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige Vorschriften in Betracht (, BFH/NV 1997, 891).

Der erkennende Senat hat —wie mittlerweile auch vom BVerfG bestätigt (vgl. dazu , BFH/NV 2005, Beilage 2, 112, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2005, 352)— nicht gegen Verfassungsgrundsätze verstoßen, sondern den Sachverhalt unter Berücksichtigung der Anzahl der erworbenen und veräußerten Objekte, der fehlenden ausdrücklichen langfristigen Vermietung und der vollständigen Fremdfinanzierung der Wohnungskäufe gewürdigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 Satz 1 GKG a.F.).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 596 Nr. 3
BAAAB-75579