BFH Beschluss v. - XI B 225/04

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

I. Streitig ist die ermäßigte Besteuerung einer Abfindung für den Verzicht auf eine Versorgungszusage.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) waren zu je 25 v.H. an der L-GmbH (GmbH) beteiligt. Weitere Beteiligte waren die beiden volljährigen Kinder der Kläger. Am , dem 62. Geburtstag des Klägers, beschlossen die Gesellschafter, die GmbH zum zu liquidieren. Die zur Erfüllung einer Versorgungszusage abgeschlossene Rückdeckungsversicherung (im Wert von 379 058 DM) trat die GmbH an den Kläger ab. Für das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis wurde dem Kläger eine Abfindung von 140 000 DM gewährt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) unterwarf die Sonderzahlungen —abzüglich des steuerfreien Teils in Höhe von 36 000 DM— dem regulären Steuersatz. Das Finanzgericht (FG) gab im Einvernehmen mit dem FA der Klage hinsichtlich der Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klage statt, wies aber im Übrigen die Klage ab. Der Kläger habe aus eigenem Antrieb und ohne steuerlich beachtlichen Zwang den Beschluss zur Liquidation der GmbH herbeigeführt.

Mit der Beschwerde machen die Kläger insbesondere geltend, dass die Kläger sich vor der Entscheidung über die Liquidation wegen der schweren und dauerhaften Erkrankung der Klägerin in einer Zwangslage befunden haben und der Kläger der Sorge für seine Ehefrau den Vorrang gegeben habe.

Der zu entscheidende Rechtsstreit sei von grundsätzlicher Bedeutung; er habe Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Es gehe um die Interpretation des Tatbestandsmerkmals „wirtschaftlicher und tatsächlicher Druck” im Falle von kleinen mittelständigen Unternehmen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO verlangt gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO einen substantiierten Vortrag der Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist. Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat (BFH-Beschlüsse vom III B 65/01, BFH/NV 2002, 217, und vom X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045).

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Beschwerdebegründung setzt sich nicht mit der zu diesem Problemkreis bereits ergangenen Rechtsprechung auseinander und legt nicht dar, aus welchen Gründen eine weitere bzw. eine erneute Entscheidung des BFH geboten sein könnte. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Senat in jüngster Zeit mehrere Entscheidungen zur „Zwangslage” bei der Ablösung von Versorgungsansprüchen gefällt hat. So hat der Senat mit Urteil vom XI R 11/02 (BFH/NV 2004, 624) entschieden, dass die im Zuge der Liquidation einer GmbH gezahlte Kapitalabfindung zur Abgeltung der Witwenpensionsansprüche dann als Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes ermäßigt zu besteuern sei, wenn für die Alleingesellschafter-Geschäftsführerin, die die GmbH-Anteile nach dem Tod ihres Ehemannes geerbt hatte, ein Zwang zur Liquidation bestanden habe. Das sei dann der Fall, wenn auch ein gesellschaftsfremder Geschäftsführer keine Alternative zur Betriebseinstellung gehabt hätte (vgl. auch , BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 565 Nr. 3
HAAAB-75577