(1) Der Verlust eines
kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens kann bei wesentlicher Beteiligung
nicht nur (erst) bei Auflösung und Liquidation der Gesellschaft, sondern
auch schon bei einer Anteilsveräußerung als nachträgliche
Anschaffungskosten gem. § 17 Abs. 2 EStG berücksichtigt werden, wenn
der Gesellschafter im Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile
auf die (wertlose) Darlehensforderung verzichtet oder diese ohne Gegenleistung
auf den Erwerber der Anteile überträgt.
(2) Hat die Darlehensforderung noch einen Wert, mindert dieser die
Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten. (3) Wird ein
Gesellschafterdarlehen erst durch Stehenlassen in der Krise kapitalersetzend,
ist regelmäßig der gemeine Wert zu diesem Zeitpunkt, in
Ausnahmefällen aber auch der Nennwert
maßgebend.
Fundstelle(n): AAAAB-75549
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