Bekanntmachung des Schreibens zur erstmaligen Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle gemäß § 22a EStG i.V.m. § 52 Abs. 38a EStG
Nach § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen für die Träger der Alterssicherung der Landwirte, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen, die Verträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG anbieten, und die Anbieter im Sinne des § 80 EStG (Mitteilungspflichtige) bis zum 31. Mai des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem eine Leibrente oder andere Leistung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG und § 22 Nr. 5 EStG einem Leistungsempfänger zugeflossen ist, der zentralen Stelle eine Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln.
Das Bundesamt für Finanzen kann abweichend von § 22a Abs. 1 EStG den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mitteilen (§ 52 Abs. 38a EStG). In Anwendung dieser Vorschrift gibt das BfF bekannt, dass der Zeitpunkt für die erstmalige Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen für die Veranlagungsjahre ab 2005 von ihm in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt wird. Dies gilt entsprechend für die Übersendung der Rentenbezugsmitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck.
Bundesamt für Finanzen v. - St II 3 - S 2000 - 15/05
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
EStB 2006 S. 104 Nr. 3
BAAAB-75514