Höhe der Zinsen gem. § 237 AO bei Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz
Die Frage, wann und in welchem Umfang ein Zinsanspruch entsteht, stellt sich erst mit der endgültigen Erfolglosigkeit eines
(außergerichtlichen) Rechtsbehelfs. Stimmt der Rechtsbehelfsführer einer Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts zu, bei
der dem Rechtsbehelfsantrag nicht in vollem Umfang stattgegeben wird, schränkt er seinen Antrag ein und bleibt damit im Ergebnis
endgültig erfolglos. In welchem Umfang der Rechtsbehelf keinen Erfolg gehabt hat, richtet sich nach dem Verfahrensgegenstand
und den konkreten Umständen des Einzelfalls.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 316 Nr. 5 IAAAB-75422
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