Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Transportfahrzeug für Holzrückemaschinen
Kraftfahrzeugsteuer
Leitsatz
Das Halten eines besonders hergerichteten Fahrzeugs zur Beförderung von Holzrückemaschinen an ihren Einsatzort und zurück,
das seiner Art nach ausschließlich für den Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmt und für den Transport in anderen Wirtschaftszweigen
grundsätzlich ungeeignet ist, durch einen für Betriebe der Forstwirtschaft tätigen Lohnunternehmer ist von der Kraftfahrzeugsteuer
befreit (Abweichung vom , BStBl II 1985, 313).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1200 Nr. 16 TAAAB-75414
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