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Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit durch Steuerbefreiungen nur für gebietsansässige gemeinnützige Stiftungen
Schlussanträge der Generalanwältin Christine Stix-Hackl vom in der Rs. C-386/04, Centro di Musicologia Walter Stauffer gegen FA München für Körperschaften
Leitsatz:
Die Art. 56 EG und 58 EG über den freien Kapitalverkehr in der Gemeinschaft stehen einer nationalen Regelung entgegen, nach der eine – nach nationalem Recht anerkannte – gemeinnützige Stiftung privaten Rechts eines anderen Mitgliedstaates, die im Inland mit Vermietungseinkünften beschränkt stpfl. ist, anders als eine im Inland gemeinnützige unbeschränkt stpfl. Stiftung mit entsprechenden Einkünften, nicht von der Körperschaftsteuer befreit ist.
Art. 56 EG und 58 EG über den freien Kapitalverkehr in der Gemeinschaft stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, die Einrichtungen mit Sitz im Ausland, deren Gemeinnützigkeit nach nationalem Recht nicht anerkannt ist, anders behandelt, als gemeinnützige Einrichtungen mit Sitz im Inland.
Anmerkung:
Die Generalanwältin Stix-Hackl hat in der Rs. Stauffer (C-386/04) der Klägerin, eine italienische gemeinnützige Stiftung, bestätigt, dass es eine Beschränkung ihrer Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 56 EG darstellt, wenn unbeschränkt stpfl. geme...