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FG Münster 28.10.2005 11 K 1808/05 E, NWB direkt 4/2006 S. 3

Bindungswirkung des Grundlagenbescheids

Die Pflicht zur Änderung des Folgebescheids reicht soweit wie die Bindungswirkung des Grundlagenbescheids. Der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Folgesteuer ist solange und soweit gehemmt, wie diesbezüglich noch ein Grundlagenbescheid ergehen kann.