Zuflusszeitpunkt bei Ausübung von Aktienoptionsrechten
Leitsatz
1) Der geldwerte Vorteil aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten fließt dem Arbeitnehmer nicht bereits im Zeitpunkt der
Ausübung der Option zu, sondern erst dann, wenn die Aktien in sein Depot eingebucht werden oder ihm übergeben bzw. übersandt
worden sind.
2) Da die Gewährung der Aktienoption die Tätigkeit der Berechtigten von der Optionseinräumung bis zur Optionsausübung als
sog. "Anreiz-Lohn" honorieren soll, ist auf den zugeflossenen geldwerten Vorteil die Tarifvergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG
zu gewähren.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 182 Nr. 3 WPg 2006 S. 738 Nr. 11 EAAAB-74956
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