Grundbesitzwert eines Badeparks mit Schallschutzvorrichtungen und Elektrizitäts- sowie Gasversorgungsanlagen
Leitsatz
Ein Badepark mit Versorgungsanlagen ist zu den in § 147 BewG an- gesprochenen Sonderfällen zu rechnen, da er weder an die
Badegäste vermietet wird, noch sich eine üblich Miete gem. § 146 Abs. 3 BewG ermitteln lässt. Die dem Komfort der Badegäste
dienenden schallschluckenden Vorrichtungen stellen Betriebsvorrichtungen gem. § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG dar, die bei der
Bewertung des Grundvermögens außen vor zu bleiben haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 244 Nr. 4 AAAAB-74953
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