Ein Grundstücksgeschäft ist nicht vollständig rückgängig gemacht im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG, so lange im Grundbuch
eine Grundschuld zur Sicherung des vom Käufer zur Finanzierung aufgenommenen Darlehens sowie eine Auflassungsvormerkung zu
Gunsten des Erwerbers eingetragen sind, und der Veräußerer (bzw. hier dessen Insolvenzverwalter) von der Löschungsbewilligung
keinen Gebrauch macht, sondern erklärt, dass er den geschlossenen Kaufvertrag für wirksam halte und erfüllen wolle.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): MAAAB-74936
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