Anerkennung eines Arbeitszimmers zu Weiterbildungszwecken unter strengen Voraussetzungen; keine Anerkennung von Unterhaltsleistungen
an die geschiedene Ehefrau und Tochter im Ausland ohne Nachweis der jeweils eigenen Nettoeinkünfte
Leitsatz
1) Zur Vermeidung von Ungleichbehandlung mit einfachen Arbeitnehmern ist es erforderlich, dass zur Anerkennung eines häuslichen
Arbeitszimmers für höher qualifizierte Arbeitnehmer die Pflicht zur Fortbildung und das Verbot des Arbeitgebers zur Fortbildung
am dienstlichen Arbeitsplatz entweder aus dem Arbeitsvertrag hervorgeht oder dieses auf der Hand liegt.
2) Wirkt der Steuerpflichtige bei der Ermittlung der Höhe der unstreitigen anzurechnenden ausländischen Nettoeinkünfte des
Unterhaltsberechtigten nicht mit, so ist davon auszugehen, dass der abziehbare Betrag gemäß § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG aufgezehrt
worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 179 Nr. 3 StBW 2006 S. 1 Nr. 4 EAAAB-74930
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