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Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft
Ein Arzt, der mit einem festen Gewinnanteil an einer Gemeinschaftspraxis beteiligt ist und lediglich ein auf die Außen- und Berufshaftung beschränktes Mitunternehmerrisiko trägt und dessen Mitunternehmerinitiative in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis auf Kontrollrechte beschränkt ist, ist gem. nrkr. (BFH-Az.: XI R 40/05, EFG 2005 S. 1539) kein Mitunternehmer. Die selbständige Berufsausübung begründet keine auf eine gemeinschaftliche Unternehmensführung bezogene „Mitunternehmer”-initiative (Bezug: § 18 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG (1993–1998); § 179 Abs. 1 und 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO (1993–1998)).▶NWB QAAAB-58859
▶Praxishinweise: (1) A, der als Arzt eine Kassen- und Privatpraxis betrieb, schloss in 1993 mit B einen Vertrag „über die gemeinschaftliche är...