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StuB Nr. 24 vom Seite 1051

Entwicklungen im Umsatzsteuerrecht bei der gemischten Nutzung von Wohngebäuden

– Anmerkungen zum sowie der Vorlage des  –

von Ass. iur. Felix Ruhmannseder, Passau
Die Kernthesen:
  • In ständiger Rechtsprechung stellt der EuGH zunächst fest, dass ein Stpfl. bei einem einheitlichen Gegenstand, den er unternehmerisch und nichtunternehmerisch nutzt, ein Zuordnungswahlrecht hat.

  • Ist Bauherr eines Gebäudes eine Bruchteilsgemeinschaft und diese selbst nicht wirtschaftlich (unternehmerisch) tätig, sind deren steuerpflichtige Bruchteilsgesellschafter zum Vorsteuerabzug berechtigt.

  • Der Miteigentumsanteil eines Bruchteilsgesellschafters bildet bzgl. der Höhe des Vorsteuerabzugs stets die Obergrenze.

I. Die Problematik der Rs. HE

1. Zugrunde liegender Sachverhalt

Die Eheleute HE ließen auf einem Grundstück ein Einfamilienhaus erbauen, in dem der Ehemann ein Arbeitszimmer einrichtete, das er für seine Tätigkeit als selbständiger Fachschriftsteller nutzte. Die Miteigentumsanteile der Ehefrau am Grundstück betrugen ¾, die desS. 1052Ehemannes ¼. Der Flächenanteil des Arbeitszimmers am Haus betrug 12 %. Die Ehefrau selbst war nicht unternehmerisch tätig. Die Rechnungen für die Bauleistungen sind ohne Unterscheidung an die Eheleute gemeinsam gerichtet worden. Eine Aufteilung von Preis und MwSt. auf die Ehegatten erfolgte nicht.

Streitig war die Berechtigung zum Vorsteuerabzug...