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Aufbringung von Prozesskosten durch Massegläubiger
Massegläubigern i. S. des § 55 InsO, die durch einen Erfolg der vom Insolvenzverwalter beabsichtigten Prozessführung ihre Befriedigungsmöglichkeit verbessern, ist es regelmäßig zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen (, ZInsO 2005 S. 992).
▶Praxishinweise: Die Rechtsbeschwerde ist beim BGH unter dem Aktenzeichen X ARZ 264/05 eingelegt.