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StuB Nr. 23 vom Seite 1026

Bescheinigung des Überbrückungsgeldes für Zwecke des Progressionsvorbehalts

Das Überbrückungsgeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG). Durch das Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmen und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung (Kleinunternehmerförderungsgesetz) vom BStBl I S. 398) unterliegt das Überbrückungsgeld nach dem SGB III seit nicht (mehr) dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 EStG. Einige Finanzämter hatten berichtet, dass in den Bewilligungsbescheiden zumindest einiger Agenturen für Arbeit weiterhin Hinweise enthalten sind, wonach das Überbrückungsgeld bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen sei (Progressionsvorbehalt). Aus diesem Grund werden die Bürger auch zu Unrecht auf eine vermeintliche Verpflichtung zur Abgabe einer ESt-Erklärung hingewiesen. Das BMF hat zwischenzeitlich die Bundesagentur für Arbeit gebeten, für eine entsprechende Änderung der Hinweise in den Bewilligungsbescheiden der Agenturen für Arbeit Sorge zu tragen.