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Ausübung des Wahlrechts auf Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG nur durch Eröffnungsbilanz und ordnungsgemäße Buchführung
Ein nicht buchführungspflichtiger Stpfl. übt sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bi-lanzierung (Betriebsvermögensvergleich) gem. § 4 Abs. 1 EStG erst dann wirksam aus, wenn er zeitnah und aufgrund von Bestandsaufnahmen (einschließlich der halbfertigen Arbeiten) eine Eröffnungsbilanz aufstellt und eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung für das laufende Wirtschaftsjahr einrichtet. Im Streitfall hatte ein Architekt in 1996 eine Schlussbilanz zum abgegeben, hatte jedoch für 1994 keine doppelte Buchführung eingerichtet, sondern diese – ebenso wie die Eröffnungsbilanz zum – erst 1996 erstellt. Zudem waren in der Eröffnungsbilanz weder die unfertigen Arbeiten noch die Forderungen und Verbindlichkeiten erfasst.
Nach Auffassung des BFH hatte sich der Kläger...