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Lohnsteuerliche Werte für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten ab Kalenderjahr 2006
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab 2006 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Ländern für ein Mittag- oder Abendessen 2,64 € und für ein Frühstück 1,48 €. Im Übrigen verweist das BMF auf R 31 Abs. 7 und 8 LStR 2005.