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Streitwert bei Verpflichtungsklage auf Kindergeld
Das Interesse des Klägers bei der Erhebung einer Verpflichtungsklage, mit der die erstmalige Festsetzung von Kindergeld erstrebt wird, errechnet sich aus der Summe der zwischen der Antragstellung und der Klageerhebung zu zahlenden Kindergeldbeträge zuzüglich eines Kindergeldjahresbetrags, der sich nach dem Zahlungsbetrag der ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage richtet.S. 4