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OLG Brandenburg 28.06.2005 6 U 14/05, NWB 3/2006 S. 26

Steuerberatung | Hilfeleistung in Steuersachen als Buchhaltung und Buchhaltungsservice

Die Werbung einer nach § 6 Nr. 4 StBerG zur eingeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Person mit dem Begriff „Buchhaltung” ist dann nicht zu beanstanden, wenn die zugelassenen Tätigkeiten im Einzelnen aufgeführt sind. In diesem Fall besteht für die angesprochenen Verkehrskreise hinreichend Klarheit, dass der „Buchhalter” die Erledigung der „Buchhaltung” nur in dem bezeichneten Umfang anbietet (, NJW-RR 2005 S. 1657).