Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 und 10 AO
Gesetze: AO § 171 Abs. 4
Instanzenzug:
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war durch Bescheide vom auf den und 1995 unter Vorbehalt der Nachprüfung zur Vermögensteuer veranlagt worden. Er ist Miteigentümer zu 1/2 des Grundstücks…Der Einheitswert für dieses Grundstück war durch Bescheid vom (abgesandt am 26. Juni) auf den auf 1 222 330 DM festgestellt worden, so dass auf den Kläger ein anteiliger Einheitswert von 611 150 DM entfiel. Der Miteigentumsanteil war in dem Vermögensteuerbescheid auf den nicht und in dem Bescheid auf den nur mit 140 v.H. von 511 650 DM berücksichtigt worden.
Aufgrund einer Außenprüfung, die auch die Vermögensteuer auf den und 1995 zum Gegenstand und im September 1998 begonnen hatte, ergingen am gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderte Bescheide, in denen auch das streitbefangene Grundstück mit 140 v.H. des anteiligen Einheitswerts berücksichtigt wurde.
Gegen diese Bescheide wandte sich der Kläger mit der Begründung, der Berücksichtigung des Grundstücks stehe der Ablauf der Festsetzungsfrist entgegen, weil die zweijährige Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 10 Satz 1 AO 1977, die der Einheitswertbescheid auf den vom ausgelöst habe, bereits beendet gewesen und Satz 2 der Vorschrift erst nach dem Ende der Ablaufhemmung in Kraft getreten sei.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, auf die Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 10 AO 1977 komme es im Streitfall nicht an, da Abs. 4 der Vorschrift infolge der Außenprüfung eine weiter gehende Ablaufhemmung ausgelöst habe, und zwar bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der geänderten Vermögensteuerbescheide auf den und 1995.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, zur Fortbildung des Rechts sei eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der Rechtfrage erforderlich, ob die durch den neuen § 171 Abs. 10 Satz 2 AO 1977 verlängerte Ablaufhemmung auch solche Fälle erfasst, in denen die zweijährige Ablaufhemmung nach Satz 1 der Vorschrift bei In-Kraft-Treten der Neuregelung bereits abgelaufen war.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, die zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordern soll, ist nicht klärungsbedürftig, da sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt. § 171 Abs. 10 Satz 2 AO 1977 ist durch Art. 5 des Gesetzes zur Datenermittlung für den Verteilungsschlüssel des Gemeindeanteils am Umsatzsteueraufkommen und zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom (BGBl I, 1496) eingefügt worden. Dieses Gesetz ist gemäß dessen Art. 9 Abs. 1 am in Kraft getreten. Die Neuregelung gilt daher gemäß Art. 97 § 10 Abs. 8 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO 1977) für alle am noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen (vgl. Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 171 AO 1977 Anm. 97 a). Soweit in der Literatur andere Daten genannt werden (Rüsken in Klein, Abgabenordnung, 8. Aufl. 2003, § 171 Anm. 101: ; Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 171 AO 1977 Anm. 2: ), ist dies fehlerhaft. Feststellungsfristen, die zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen waren, werden von der Neuregelung nicht erfasst.
Das FG ist auch nicht etwa deshalb zu einer Klageabweisung gelangt, weil es ein anderes Datum des In-Kraft-Tretens jenes Gesetzes vom angenommen oder Art. 97 § 10 Abs. 8 EGAO 1977 anders ausgelegt hat, sondern deshalb, weil es dem § 171 Abs. 4 AO 1977 für den Streitfall eine andere Bedeutung beimisst, als es der Kläger tut. Es geht nämlich davon aus, dass die durch die Außenprüfung bewirkte Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 4 AO 1977 jeweils die gesamten Vermögensteueransprüche betrifft, soweit sie im Zuge der Hauptveranlagungen auf den und 1995 festzusetzen waren. Mit Entscheidung vom XI R 32/91 (BFHE 170, 291, BStBl II 1993, 425) hat der BFH jedoch ausgesprochen, dass die Hemmung der Festsetzungsfrist aufgrund einer Außenprüfung gemäß § 171 Abs. 4 AO 1977 nicht hinsichtlich solcher Besteuerungsgrundlagen eintritt, die gesondert festzustellen sind. Die Entscheidung betraf zwar einen Sachverhalt, bei dem die gesonderte Feststellung einzelner Besteuerungsgrundlagen gegenüber einer Mehrheit von Personen zu erfolgen hatte, während die Außenprüfung nur bei einer dieser Personen stattfand; die tragenden Gründe der Entscheidung treffen aber auch auf die gesondert festzustellenden Einheitswerte des Grundvermögens zu (vgl. auch ). Eine Divergenz ist vom Kläger jedoch nicht gerügt worden. Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, insoweit läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 482 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 47/2007 S. 4195
UAAAB-74514