1. Ein Leistungsaustausch liegt bei so genannten „freiwilligen” Spenden an einen Verein nur vor, wenn diese in unmittelbarem
zeitlichen Zusammenhang im Anschluss an eine Dienstleistung oder einen Vereinsbeitritt in einer großen Anzahl von Fällen erfolgen
und Nichtspendern die Dienstleistungen bzw. die Mitgliedschaft anschließend wieder entzogen würde.
2. Der Hinweis eines Vereins darauf, dass eine Leistung kostenfrei in Anspruch genommen werden könne, jedoch eine Spende wünschenswert
sei, begründet noch keine Entgeltpflicht.
3. Wird zur Eintragung in einem Haustierzentralregister regelmäßig eine Spende gezahlt, deren Höhe stark schwankt, ergibt
sich daraus, dass bei der Bemessung der Spenden nicht die Abgeltung der Eintragung, sondern die Förderung des allgemeinen
Tierschutzes im Vordergrund stand.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 141 Nr. 2 UStB 2006 S. 61 Nr. 3 NAAAB-74444
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