Umsatzsteuerfreie Umsätze eines Versicherungsvertreters i.S.d. § 4 Nr. 11 UStG
Leitsatz
1. § 4 Nr. 11 UStG begünstigt nur die vom Berufsangehörigen (Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler)
getätigten Umsätze, die für seinen Beruf charakteristisch, d. h. berufstypisch sind.
2. Für den Beruf des Versicherungsvertreters oder Versicherungsmaklers sind insoweit die handelsrechtlichen Begriffsbestimmungen
maßgebend.
3. Ein Versicherungsvertreter erbringt nur dann einen Versicherungsumsatz, wenn bereits durch seine Leistung eine Vertragsbeziehung
zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und dem Versicherten vorliegt. Ein sog. „Werbeagent” dessen Tätigkeit
im Wesentlichen durch das bloße Anbahnen von Geschäftsbeziehungen bzw. die Zuführung von Interessenten sowie die reine Werbetätigkeit
geprägt wird, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 300 Nr. 4 INF 2006 S. 93 Nr. 3 UStB 2006 S. 98 Nr. 4 TAAAB-74442
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