Reparaturaufwendungen als wiederkehrende Leistungen
Leitsatz
1. Aufwendungen des Eigentümers/Übernehmers für im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übernommene Gebäude sind – auch wenn
sie tatsächlich die Altenteilswohnung betreffen – nicht zuletzt wegen des offenkundigen Interesses des Eigentümers an Modernisierungsmaßnahmen
nur als dauernde Last abziehbar, wenn sich der Übernehmer hierzu im Übergabevertrag eindeutig und klar gegenüber dem Übergeber
verpflichtet hat.
2. Aufwendungen für den Einbau neuer Fenster fallen nicht unter Aufwendungen für „Instandhaltung” sowie „Schönheitsreparaturen”.
Denn derartige Aufwendungen stellen keine gewöhnliche Unterhaltung der Sache i.S. von § 1041 BGB dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 1445 Nr. 23 JAAAB-74428
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