Kindergeld ohne Erneuerung des Bewerberangebots für „arbeitssuchendes” Kind
Leitsatz
1. Arbeitssuchend ist ein Kind, das eine Beschäftigung als Arbeitnehmer sucht (§ 15 SGB III).
2. Die Meldung als „Arbeitssuchender” endet nicht nach drei Monaten, wenn kein neues sog. „Bewerberangebot” erfolgt. Denn
die Vorschrift des § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III richtet sich vor allem an die Arbeitsvermittlung der jeweiligen Arbeitsagentur
und führt nicht dazu, dass das Kind nach Ablauf von drei Monaten nicht mehr als arbeitssuchend anzusehen ist.
3. Auch ein Kind, das nicht ausdrücklich weitere Bemühungen des Arbeitsamts verlangt, steht dessen Bemühungen noch zur Verfügung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 435 Nr. 6 ZAAAB-74427
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.