Keine Ermäßigung des Einheitswertes für ein Wohngrundstück, wenn von einer benachbarten Windkraftanlage keine ungewöhnlich
starken Beeinträchtigungen ausgehen
Leitsatz
1. Liegen bei der Bewertung eines Grundstücks im Ertragswertverfahren wertmindernde Umstände vor, die weder in der Höhe der
Jahresrohmiete noch in der Höhe des Vervielfältigers berücksichtigt sind, so ist der Grundstückswert zu ermäßigen. Grundsätzlich
sind alle Umstände objektiver Art zu berücksichtigen, die marktüblicherweise den Wert beeinflussen.
2. Es ist grundsätzlich vorstellbar, dass Windkraftanlagen einen Abschlag nach § 82 BewG begründen können.
3. Übersteigen die von Windkraftanlagen ausgehenden Lärmbelästigungen nicht das permanente Rauschen einer in ca. 500 m Abstand
vorbeiführenden Autobahn und ist das Grundstück dem Schattenwurf der Windkraftanlage allenfalls zwei Wochen im Jahr jeweils
zwei Stunden ausgesetzt, so reichen die Belästigungen der Windkraftanlage für einen Abschlag gemäß § 82 BewG nicht aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 478 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2006 S. 311 WAAAB-74415
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