2. Leistet ein Dritter Zuwendungen, so ist das Tatbestandsmerkmal „für” eine Beschäftigung erfüllt, wenn die Zuwendung für
eine Arbeitsleistung erbracht wird, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt
und der Arbeitnehmer diese als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber auffassen kann.
3. Leistungen des Arbeitgebers sind von der Befreiungsnorm des § 3 Nr. 51 EStG nicht erfasst.
4. Ist der Trinkgeldgeber (Konzernmutter) bei wirtschaftlicher Betrachtung mit dem Arbeitgeber (Konzerntochter) identisch,
kommt die Anwendung des § 3 Nr. 51 EStG nicht in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 770 Nr. 13 IAAAB-74411
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