Klaus Altehoefer, Karl-Heinz M. Bauer, Dirk Eisele, Helmar Fichtelmann, Helmut Walter

Besteuerung der Land und Forstwirtschaft

4. Aufl. 2003

ISBN der Online-Version: 3-482-55191-X
ISBN der gedruckten Version: 3-482-49304-9

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Besteuerung der Land und Forstwirtschaft (4. Auflage)

G. Kraftfahrzeugsteuer

1614 Nach § 3 Nr. 7 KraftStG sind bestimmte Kraftfahrzeuge von der Besteuerung ausgenommen, wenn sie ausschließlich zu folgenden Zwecken verwendet werden:

  1. in land- und forstwirtschaftlichen (luf) Betrieben (Buchst. a),

  2. zur Durchführung von Lohnarbeiten für luf Betriebe (Buchst. b), z. B. wenn der Verkäufer von Pflanzen- und Düngemitteln die Ausbringung im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebe als reiner Lohnunternehmer ohne Zusammenhang mit der Lieferung vornimmt ( BFH/NV 1992, 566).

  3. zur Beförderung für luf Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem lof Betrieb beginnen oder enden (Buchst. c),

  4. zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm (Buchst. d) oder

  5. von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden (Buchst. e).

Der Steuerbefreiung (nach § 3 Nr. 7 Buchstabe a und b; s. o. Nr. 1 und 2) steht es nicht entgegen, dass der Stpfl. (Halter des Fahrzeugs) weder selbst einen luf Betrieb unterhält noch Lohnarbeiten für einen luf Betrieb selbst durchführt. Es genügt, wenn der Halter des Fahrzeugs dieses vermietet und der Mieter die b...BStBl II 424

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