Besteuerung der Land und Forstwirtschaft
4. Aufl. 2003
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F. Grunderwerbsteuer
I. Vorbemerkung – Rechtsgrundlage
1523 Die LuF ist in besonderem Maße mit dem Grundstücksverkehr verbunden. Grundsätzlich unterliegen auch luf Grundstücke der Grunderwerbsteuer. Rechtsgrundlage ist das GrEStG 1983 in der seit geltenden Fassung (BStBl I 313 mit späteren Änderungen, zuletzt durch Art. 26 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften v. , BStBl I 820).
II. Steuerpflichtiger Grunderwerb – Begriff des Grundstücks
1524 Der Steuerpflicht unterliegen die in § 1 genannten Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen. Die Abgrenzung des Grundstücks richtet sich nach bürgerlichem Recht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG). Daraus folgt, dass Bestandteile (§§ 93 – 95 BGB) einzubeziehen sind. Bestandteile sind diejenigen körperlichen Gegenstände, die entweder von Natur aus eine Einheit bilden oder durch Verbindung miteinander ihre Selbständigkeit in der Weise verloren haben, dass sie für die Dauer der Verbindung gemeinsam als Ganzes (einheitliche Sache) erscheinen (vgl. Hofmann, GrEStG, 7. Aufl., Rdn. 4 zu § 2).
1525 Einfache Bestandteile können unabhängig von der Hauptsache veräußert ...