Besteuerung der Land und Forstwirtschaft
4. Aufl. 2003
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E. Umsatzsteuer
I. Regelbesteuerung
1426 Die Regelbesteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG bildet für Land- und Forstwirte in der Praxis einen Ausnahmetatbestand (kritisch dazu Klenk, UR 2003, 597). Die weitaus überwiegende Mehrzahl luf Betriebe wendet statt der Regelbesteuerung die Besteuerung nach Durchschnittssätzen (§ 24 UStG) an. Es soll daher an dieser Stelle auf die Darstellung allgemeiner, typischer umsatzsteuerlicher Rechts- und Verfahrensvorschriften verzichtet werden.
Wendet ein Land- und Forstwirt die Regelbesteuerung an, unterscheidet sich seine USt-Veranlagung dem Grunde nach nicht von der USt-Veranlagung gewerblich tätiger Unternehmer oder freiberuflich Tätiger.
Zu beachten sind allerdings die Vorschriften des § 12 Abs. 2 Nr. 1– 4 UStG, die für wesentliche Bereiche luf Lieferungen oder sonstiger Leistungen im Falle der Regelbesteuerung den ermäßigten Steuersatz vorsehen.
II. Besteuerung nach Durchschnittssätzen
1. Allgemeines
1427 Abweichend von den allgemeinen Vorschriften des UStG hat der Gesetzgeber mit der Besteuerung nach Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte eine besondere Erleichterung geschaffen. Die Besteuerung nach den...