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Musterfall zur Erbauseinandersetzung
Chancen nutzen und Fallstricke vermeiden
Es besteht kein Testament, noch hat sich der Erblasser Gedanken darüber gemacht, wie sein Vermögen zwischen den Erben aufgeteilt werden soll. „Warum denn auch?”, ist die in diese Zusammenhang oft zu hörende Frage, denn es sei doch „sowieso klar”, wer erbt. Die Erben werden doch so vernünftig sein im Sinne des Erblassers das Erbe untereinander aufzuteilen. Wenngleich die gesetzliche Erbfolge klar geregelt ist und letztlich unbeeinflussbar durch die Erben erfolgt, gibt die Aufteilung des Nachlasses nach den gesetzlichen Regelungen nur unvollständig die Vorstellungen des Erblassers wieder. Der nachfolgende Beitrag zeigt anhand der gesetzlichen Beendigungsregeln der Erbengemeinschaft auf zu welchen konkreten Folgen eine fehlende Nachfolgeregelung führen kann.
I. Der Sachverhalt
A und B sind Geschwister und die alleinigen Erben des am verstorbenen Erblassers E. Ein Testament existiert nicht. Die Erben haben zu Lebzeiten des Erblassers jeweils Barschenkungen in beträchtlicher Höhe erhalten. Der Nachlass umfasst drei Mietwohngrundstücke mit einem steuerlichen Bedarfswert von 4.000.000 € sowie ein Wertpapierdepot mit einem Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls von 1.000.000 €. Darüber hinaus ist ...