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BFH 27.10.2005 IX R 15/05, BBV 1/2006 S. 5

Halbeinkünfteverfahren bei privaten Veräußerungsgeschäften

Veräußerungsgewinne des Anteilseigners repräsentieren regelmäßig offene Reserven, stille Reserven oder einen Geschäftswert und damit zukünftige Dividenden der Gesellschaft. Wird das Kapital erhöht, so verkörpern die dadurch entstehenden Bezugsrechte die bisher allein durch die alten Aktien repräsentierte Substanz der Kapitalgesellschaft. Folge: Ihre Veräußerung ist steuerrechtlich wie die Veräußerung von Anteilen zu behandeln und nur zur Hälfte zu besteuern (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j EStG, § 3c Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG).